Gesetzestext GEG / GModG

Anlage 10a GModG: (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden

Nichtamtliche Lesefassung von Anlage 10a des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.

Was sich am 1. Januar 2027 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.

durchgestrichen gilt bis 31.12.2026, unterlegt gilt ab 01.01.2027.

Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3)
Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden

(weggefallen)

EnergieeffizienzklassePrimärenergiereferenzfaktor
A≤ 1,0
B> 1,0
C> 1,48
D> 1,97
E> 2,46
F> 2,95
G> 3,5

Was Anlage 10a für Nichtwohngebäude bedeutet

Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Nichtwohngebäude eine Effizienzklasse A bis G. Maßstab ist der Primärenergiereferenzfaktor, das Verhältnis des berechneten Primärenergiebedarfs zum Bedarf des Referenzgebäudes nach § 86 Absatz 4. Ein Wert bis 1,0 ist Klasse B; Klasse A erreicht nur ein Nullemissionsgebäude.

Die Klasse setzt eine Bilanzierung nach DIN/TS 18599 voraus und steht deshalb nur im Bedarfsausweis Gewerbe.

Bedarfsausweis Gewerbe ab 500 €

Quellen und Stand

  • GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
  • GModG ab 01.01.2027: Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), eingearbeitet in die Fassung vom 29. Juli 2026

Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 16.10.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.